(1)Der Vorstand der Hegegemeinschaft besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei oder vier beisitzenden Personen als Vertretungen der vorsitzenden Person, wobei die Reihenfolge der Vertretung innerhalb des Vorstandes festgelegt wird. Die Ausübung der Geschäftsführung einschließlich der Kassengeschäfte obliegt einer der beisitzenden Personen, sofern diese Aufgabe nicht auf eine Angestellte oder einen Angestellten übertragen wurde.
(2)Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält. Wählbar ist jede jagdausübungsberechtigte Person (§ 13 Abs. 2 LJG). Solange die Hegegemeinschaft keinen Vorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Vorstandes von einer von der Aufsichtsbehörde benannten Person wahrgenommen.
(3)Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ausnahme der Erstwahl an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Die Neuwahl soll spätestens drei und frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Vorstandes stattfinden. Bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Vorstandes nimmt der bisherige Vorstand die Aufgaben nach § 10 wahr.
(4)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle Mitglieder des Vorstandes zu unterzeichnen haben.
(5)Die Sitzungen des Vorstandes sind von der vorsitzenden Person unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung kann auch von einer der beisitzenden Personen verlangt werden.
(6)Die von den Jagdgenossenschaften und Eigentümerinnen und Eigentümern von Eigenjagdbezirken bestimmten Personen sind von der vorsitzenden Person unter Mitteilung der Tagesordnung zu der Sitzung des Vorstandes einzuladen.